Das DVI erwog zwar im Entscheid vom 7. Dezember 2012, es sei in Anbetracht der festgestellten Alkoholabstürze und der kontrollbedürftigen CDT-Werte (während der Abstinenzkontrolldauer) erforderlich, dass der Beschwerdeführer nochmals einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung unterzogen werde, welche Aufschluss über seine Fahreignung geben werde. Auf einen reformatorischen Entscheid hat dann aber das DVI in diesem Bereich verzichtet und stattdessen die Sache mit einem kassatorischen Entscheid zur Neubeurteilung der Fahreignungsabklärung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen.