rechtskräftigen Entscheid, welcher einer materiellen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entgegenstehen würde. Das DVI erwog zwar im Entscheid vom 7. Dezember 2012, es sei in Anbetracht der festgestellten Alkoholabstürze und der kontrollbedürftigen CDT-Werte (während der Abstinenzkontrolldauer) erforderlich, dass der Beschwerdeführer nochmals einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung unterzogen werde, welche Aufschluss über seine Fahreignung geben werde.