(…) 2.2. Anders ist die Lage im Hinblick auf die vom Strassenverkehrsamt am 29. Januar 2014 verfügte verkehrspsychiatrische Begutachtung zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers zu beurteilen. Diesbezüglich gibt es bis anhin keinen (materiell) rechtskräftigen Entscheid, welcher einer materiellen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entgegenstehen würde.