Dass sich die Verhältnisse seit dem 7. Dezember 2012 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geändert hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Insbesondere macht er nicht geltend, seit dem 7. Dezember 2012 sei mit Blick auf seine Person eine (für ihn günstige) Entwicklung eingetreten, aufgrund welcher die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Sicherungsentzug seines Führerausweises nachträglich entfallen seien.