Im Unterschied zur unangefochten gebliebenen Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2012, welche mit der Durchführung der verkehrspsychiatrischen Begutachtung (Gutachten von Dr. med. A. vom 1. Juni 2012) hinfällig bzw. von der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. September 2012 mit dem darin vorgesehenen (später jedoch wieder aufgehobenen) definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises abgelöst wurde, kommt dem Rechtsmittelentscheid des DVI vom 7. Dezember 2012 nicht nur formelle, sondern auch materielle Rechtskraft zu.