Mit dem formell rechtskräftigen, vom Verwaltungsgericht und vom Bundesgericht bestätigten Entscheid des DVI vom 7. Dezember 2012, wonach der Führerausweis des Beschwerdeführers bis zur Abklärung von Ausschlussgründen vorläufig entzogen bleibe (Dispositiv-Ziffer 2), lag und liegt bereits ein gültiger Rechtstitel für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers vor. Im Unterschied zur unangefochten gebliebenen Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2012, welche mit der Durchführung der verkehrspsychiatrischen Begutachtung (Gutachten von Dr. med.