haben sie aber ein Rechtsmittelverfahren durchlaufen, ist die verfahrensleitende Behörde an den Rechtsmittelentscheid zumindest solange gebunden, wie sich die Verhältnisse nicht ändern. Keine materielle Rechtskraft entfalten in der Regel Rückweisungsentscheide. Die Bindung an den Rückweisungsentscheid ergibt sich nicht aus dessen Rechtskraft, sondern aus der Hierarchie der Instanzen und der Einheit des Verfahrens. Der Neuentscheid eröffnet einen neuen Rechtsmittelweg. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. August 2014 in Sachen H.S. gegen das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2014.162).