2014 Strassenverkehrsrecht 59 I. Strassenverkehrsrecht 7 §§ 41 und 49 VRPG; materielle Rechtskraft; Bindungswirkung Dem formell rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid von Verwaltungsbe- hörden kommt insofern materielle Rechtskraft zu, als die darin ange- ordneten Massnahmen in einem neuen Verfahren nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden dürfen. Zwischenentscheide er- wachsen grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft und können im Laufe des Verfahrens abgeändert werden; haben sie aber ein Rechts- mittelverfahren durchlaufen, ist die verfahrensleitende Behörde an den Rechtsmittelentscheid zumindest solange gebunden, wie sich die Verhält- nisse nicht ändern. Keine materielle Rechtskraft entfalten in der Regel Rückweisungsentscheide. Die Bindung an den Rückweisungsentscheid ergibt sich nicht aus dessen Rechtskraft, sondern aus der Hierarchie der Instanzen und der Einheit des Verfahrens. Der Neuentscheid eröffnet einen neuen Rechtsmittelweg. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. August 2014 in Sachen H.S. gegen das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2014.162). Aus den Erwägungen I. 1. (…) 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet u.a. der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2014 angeordnete vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen mittels verkehrspsychiatri- scher Begutachtung. Allerdings hätte das Strassenverkehrsamt am 60 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 29. Januar 2014 nicht noch einmal einen vorsorglichen Siche- rungsentzug des Führerausweises zu verfügen brauchen. Mit dem formell rechtskräftigen, vom Verwaltungsgericht und vom Bundesge- richt bestätigten Entscheid des DVI vom 7. Dezember 2012, wonach der Führerausweis des Beschwerdeführers bis zur Abklärung von Ausschlussgründen vorläufig entzogen bleibe (Dispositiv-Ziffer 2), lag und liegt bereits ein gültiger Rechtstitel für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers vor. Im Unter- schied zur unangefochten gebliebenen Verfügung des Strassenver- kehrsamts vom 13. März 2012, welche mit der Durchführung der verkehrspsychiatrischen Begutachtung (Gutachten von Dr. med. A. vom 1. Juni 2012) hinfällig bzw. von der Verfügung des Strassenver- kehrsamts vom 14. September 2012 mit dem darin vorgesehenen (später jedoch wieder aufgehobenen) definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises abgelöst wurde, kommt dem Rechtsmittelent- scheid des DVI vom 7. Dezember 2012 nicht nur formelle, sondern auch materielle Rechtskraft zu. Das bedeutet, dass die vom DVI mit Entscheid vom 7. Dezember 2012 angeordnete, von einem definiti- ven wieder in einen (fortwährenden) vorsorglichen Führeraus- weisentzug (gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2012) umgewandelte Administrativmassnahme in einem neuen Verfahren nicht mehr materiell beurteilt bzw. auf ihre Recht- mässigkeit hin überprüft werden darf (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 4. Oktober 2011; E-2405/2011, Erw. 4.3.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2013, S. 414). Zwar erwachsen Zwischenentscheide wie die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs des Führer- ausweises grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft und können im Laufe des Verfahrens abgeändert werden; haben sie aber ein Rechtsmittelverfahren durchlaufen, ist die verfahrensleitende Be- hörde an den Rechtsmittelentscheid zumindest solange gebunden, wie sich die Verhältnisse nicht ändern (MICHAEL MERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 38 N 56). 2014 Strassenverkehrsrecht 61 Dass sich die Verhältnisse seit dem 7. Dezember 2012 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geändert hätten, wird vom Be- schwerdeführer nicht dargetan. Insbesondere macht er nicht geltend, seit dem 7. Dezember 2012 sei mit Blick auf seine Person eine (für ihn günstige) Entwicklung eingetreten, aufgrund welcher die Voraus- setzungen für einen vorsorglichen Sicherungsentzug seines Führer- ausweises nachträglich entfallen seien. (…) Soweit also die Beschwerde ans DVI gegen den in der Verfü- gung des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2014 geregelten vor- sorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwer- deführers gerichtet war, ist die Vorinstanz aufgrund der materiellen Rechtskraft ihres früher ergangenen Entzugsentscheids zu Recht nicht darauf eingetreten. (…) 2.2. Anders ist die Lage im Hinblick auf die vom Strassenverkehrs- amt am 29. Januar 2014 verfügte verkehrspsychiatrische Begutach- tung zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers zu beur- teilen. Diesbezüglich gibt es bis anhin keinen (materiell) rechtskräfti- gen Entscheid, welcher einer materiellen Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde entgegenstehen würde. Das DVI erwog zwar im Entscheid vom 7. Dezember 2012, es sei in Anbetracht der fest- gestellten Alkoholabstürze und der kontrollbedürftigen CDT-Werte (während der Abstinenzkontrolldauer) erforderlich, dass der Be- schwerdeführer nochmals einer eingehenden fachärztlichen Untersu- chung unterzogen werde, welche Aufschluss über seine Fahreignung geben werde. Auf einen reformatorischen Entscheid hat dann aber das DVI in diesem Bereich verzichtet und stattdessen die Sache mit einem kassatorischen Entscheid zur Neubeurteilung der Fahreig- nungsabklärung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. Mit der Verfügung vom 29. Januar 2014 hat das Strassenverkehrsamt die Sache anschliessend neu beurteilt. Dass das Strassenverkehrsamt dabei allenfalls an die Erwägungen im Entscheid des DVI vom 7. Dezember 2012 gebunden war und nicht mehr frei über die Anord- nung einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung als solche, sondern 62 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 lediglich noch über die mit der Begutachtung zu betrauende Untersu- chungsstelle und die Modalitäten der Begutachtung befinden konnte, worauf weiter unten zurückzukommen sein wird (vgl. Erw. II/3 hier- nach), heisst nicht, dass dem Entscheid des DVI punkto Fahr- eignungsabklärung materielle Rechtskraft einzuräumen wäre. Rückweisungsentscheide zeichnen sich dadurch aus, dass der unteren Instanz verbindliche Weisungen für den Neuentscheid erteilt werden. Dennoch entfaltet der Rückweisungsentscheid in der Regel keine (materielle) Rechtskraft (MERKER, a.a.O., § 58 N 32; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., S. 405). Die Bindung an den Rückweisungsent- scheid ergibt sich nicht aus dessen Rechtskraft, sondern aus der Hierarchie der Instanzen und der Einheit des Verfahrens (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 405). Entsprechend kann der Entscheid der mit der Streitsache erneut befassten unteren Instanz wiederum angefochten werden. Der Neuentscheid eröffnet einen neuen Rechtsmittelweg (vgl. MARCO DONATSCH, in: ALAIN GRIFFEL; HRSG.; Kommentar VRG ZH, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2014, § 64 N 19 ff.). Wie weit die Bindungswirkung des Rück- weisungsentscheides im vorliegenden Fall geht, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde gegen die verkehrs- psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu klären. (…) II. 1. - 2. (…) 3. 3.1. Rückweisungsentscheide heben einen vorinstanzlichen Ent- scheid auf und weisen die Streitsache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die materiellen Erwägungen im Rück- weisungsentscheid binden die Vorinstanz wie auch die Rechtsmittel- instanz(en), sollte(n) die letztere(n) gegen den Neuentscheid in einem zweiten Rechtsgang erneut angerufen werden (MERKER, a.a.O., § 38 N 61 f.). Damit wird verhindert, dass über dieselbe recht- liche Streitfrage ein zweites Verfahren stattfindet (MARCO DONATSCH, a.a.O., § 64 N 14). Die Bindungswirkung erstreckt sich indes nur auf die Erwägungen mit Dispositivcharakter bzw. die ent- 2014 Strassenverkehrsrecht 63 scheidrelevanten Erwägungen des Rückweisungsentscheids; andere Hinweise, wie nach Ansicht der übergeordneten Instanz der Fall zu lösen wäre, sind für die Vorinstanz nicht verbindlich. Ebenso wenig haben obiter dicta Bindungswirkung (MERKER, a.a.O., § 58 N 35; DONATSCH, a.a.O., § 64 N 15; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 405). Die Vorinstanz und die Rechtsmitteilinstanz(en) sind ferner dann nicht mehr an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid ge- bunden und können neu und vor allem anders entscheiden, wenn ge- setzliche Grundlagen, die Rechtsprechung oder die tatsächlichen Ver- hältnisse während des weiteren Verfahrensgangs ändern (MERKER, a.a.O., § 58 N 32; DONATSCH, a.a.O., § 64 N 24). 3.2. Das DVI begründete den Entscheid vom 7. Dezember 2012, mit welchem die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Septem- ber 2012 betreffend definitiver Sicherungsentzug des Führerauswei- ses des Beschwerdeführers aufgehoben und zur Neubeurteilung der Sache ans Strassenverkehrsamt zurückgewiesen wurde, wie bereits erwähnt, mit der fehlenden Schlüssigkeit bzw. der Unzulänglichkeit des verkehrspsychiatrischen Gutachtens von Dr. med. A. vom 1. Juni 2012. Gleichzeitig betonte das DVI die Notwendigkeit dessen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund fortbestehender Anzeichen für eine verkehrsmedizinisch relevante Alkoholproblematik (festgestellte Alkoholabstürze und kontrollbedürftige CDT-Werte) nochmals einer eingehenden verkehrspsychiatrischen Begutachtung zur Abklärung seiner Fahreignung zu unterziehen habe. Es müsse durch ein neues Gutachten eines anderen Gutachters aufgezeigt werden, welche Massnahme (gegenüber dem Beschwerdeführer) gerechtfertigt sei, um die Verkehrssicherheit zu garantieren. Aus diesen Erwägungen erhellt, dass das DVI den Entscheid, ob der Beschwerdeführer ein weiteres Mal verkehrspsychiatrisch zu begutachten ist, nicht dem Er- messen des Strassenverkehrsamts anheim stellen wollte. Vielmehr wurde das Strassenverkehrsamt angewiesen, die notwendigen Schritte für die vom DVI als notwendig eingestufte verkehrs- psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten. Von einer Rück- weisung zur Neubeurteilung ohne jegliche verbindlichen Vorgaben der Rechtsmittelinstanz, wie sie der Beschwerdeführer in den 64 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 Rückweisungsentscheid hineininterpretieren will, bloss weil im Dispositiv (…) nicht festgelegt wurde, dass die Sache zur Neu- beurteilung "im Sinne der Erwägungen" zurückgewiesen werde, kann somit keine Rede sein. Der Grund dafür, weshalb das DVI nicht reformatorisch entschieden und die verkehrspsychiatrische Begut- achtung selber angeordnet hat, wird darin liegen, dass es dem Strassenverkehrsamt die Auswahl der Untersuchungsstelle und die Regelung der Modalitäten der Begutachtung überlassen. Mit dem Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2013 wurden der Rückweisungsentscheid des DVI und die darin enthaltenen Vorgaben für die Neubeurteilung der Sache bestä- tigt. Als letzte Instanz entschied das Bundesgericht am 7. Januar 2014, dass der Rückweisungsentscheid des DVI nicht zu beanstan- den sei. Unter Bezugnahme auf zwei beträchtliche Alkoholabstürze des Beschwerdeführers unmittelbar vor und nach der Eröffnung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 25. November 2011 (be- treffend die Belassung des Führerausweises unter der Auflage der ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz) führte das Bundesgericht aus, dass Bedenken an der Fahreignung auch unabhängig von ein- schlägigen Verfehlungen des Beschwerdeführers im Strassenverkehr aufkommen könnten, was der Beschwerdeführer übersehe (Erw. 3.3.2). Das Bundesgericht teilte die Auffassung des Verwal- tungsgerichts und des DVI, wonach ein neues verkehrspsychiatri- sches Gutachten zur Fahreignung des Beschwerdeführers eingeholt werden müsse (Erw. 4.2). 3.3. Sowohl das Strassenverkehrsamt als auch alle Rechtsmittelin- stanzen samt Bundesgericht sind nach dem in Erw. 3.1 Gesagten an die in den oben angeführten Entscheiden eingenommene Sichtweise gebunden, dass die verkehrspsychiatrische Begutachtung des Be- schwerdeführers zu wiederholen ist. Das Strassenverkehrsamt hätte daher höchstens dann von der Anordnung einer nochmaligen Fahreignungsuntersuchung absehen können, wenn sich die Verhält- nisse zwischen dem Rückweisungsentscheid des DVI vom 7. De- zember 2012 und dem Verfügungszeitpunkt (29. Januar 2014) 2014 Strassenverkehrsrecht 65 massgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. Davon kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht ausgegan- gen werden. (…) Damit blieb dem Strassenverkehrsamt im Verfügungszeitpunkt nichts weiter, als auf den Rückweisungsentscheid des DVI und die Rechtsmittelentscheide des Verwaltungsgerichts und des Bundesge- richts hin eine weitere verkehrspsychiatrische Begutachtung des Be- schwerdeführers anzuordnen, ohne dass für eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen einer Fahreignungsabklärung (durch das Stras- senverkehrsamt) noch Raum vorhanden gewesen wäre. Mit einem anderslautenden Entscheid hätte sich das Strassenverkehrsamt über verbindliche Weisungen übergeordneter Instanzen hinweggesetzt. Der Entscheidungsspielraum des Strassenverkehrsamts war unter diesen Vorzeichen auf die Bestimmung des Gutachters und die Formulierung der dem Gutachter zu unterbreitenden Fragen limitiert. 2014 Fürsorgerische Unterbringung 67 II. Fürsorgerische Unterbringung 8 Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 449a und 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB; § 67q Abs. 3 EG ZGB; Art. 432 ZGB; Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO - Abschreibungsentscheide der Erwachsenenschutzbehörde können mit Ausnahme des Kostenpunkts nicht mit Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB angefochten werden; für die Geltendmachung materieller und prozessualer Mängel einer Rückzugserklärung ist die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (Erw. 1.1). - Eine amtliche Vertretung im Sinne von Art. 449a und 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB liegt nur vor, wenn die Vertretung von den Behörden an- geordnet wird, weil die betroffene Person ausserstande ist, sich selber um die Bestellung einer Vertretung zu kümmern; das Anwaltsmono- pol gilt gemäss § 67q Abs. 3 EG ZGB auch für die amtliche Vertre- tung (Erw. 2). - Die nach Art. 432 ZGB bezeichnete Vertrauensperson hat keinen An- spruch auf Entschädigung durch das Gemeinwesen (Erw. 2). - Unentgeltliche Rechtspflege: Im Bereich fürsorgerische Unterbrin- gung sind Beschwerden gegen Unterbringungsentscheide und Entlas- sungsgesuche nur mit Zurückhaltung als aussichtslos im Sinne von Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO zu beurteilen (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. Dezem- ber 2014 in Sachen. A.H. gegen das Familiengericht X. (WBE.2014.331). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Be- schwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1