Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er den Anspruch auf Entgelt gegenüber C. nötigenfalls gerichtlich geltend machen und durchsetzen kann. Nachdem der Beschwerdeführer für erbrachte Arbeitsleistungen auf Mittel verzichtet, mit welchen er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, gilt er nicht als bedürftig im Sinne von § 5 Abs. 1 SPG. 2014 Schulrecht 215 VIII. Schulrecht