BGE 116 II 695, Erw. 2). (…) Aus diesen Angaben kann der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsleistung – unabhängig von der Qualifikation des Vertragsverhältnisses – gegenüber C. einen Anspruch auf Entgelt hat, welcher den Betrag der beanspruchten Sozialhilfe ohne Weiteres deckt. C. wäre aufgrund seiner Einkom- mens- und Vermögenssituation (Reinvermögen gemäss Steuerveranlagung 2012: […]; Total der Einkünfte: […]) in der Lage, ein die privaten Pflege- und Betreuungskosten deckendes Entgelt zu bezahlen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.