gationenrecht I, Art. 1 – 529, 5. Auflage, 2011, Art. 319 N 12; RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 61). Eine unentgeltliche Gefälligkeitshandlung wird in der Praxis auch hier nicht angenommen, wenn bspw. erkennbare wirtschaftliche oder sonstwie geschützte Interessen des Tätigwerdenden bestehen und Auswirkungen auf sein Vermögen bestehen. Diesfalls kann nach Treu und Glauben kaum ein unentgeltlicher Auftrag angenommen werden (vgl. ROLF H. WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., Art. 394 N 16; BGE 116 II 695, Erw. 2).