Jede Arbeitsleistung kann je nach Art der Tätigkeit und des erstrebten Ziels als Arbeits- oder Werkvertrag, als Auftrag oder Gefälligkeit qualifiziert werden. Freiwilligenarbeit soll in der Regel nicht als (rechtlich nicht bindende) Gefälligkeitshandlung qualifiziert werden, soweit sie fortgesetzt und auf Dauer angelegt ist, insbesondere wenn sie im wirtschaftlichen Interesse des Begünstigten erfolgt und messbare Auswirkungen auf dessen Vermögen hat (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Freiwilligenarbeit aus [arbeits-] vertraglicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Arbeitsrecht, Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2007, S. 58 f.).