Das Recht auf Existenzsicherung durch die Sozialhilfe entlastet den Einzelnen nicht von der Verpflichtung, die eigene Arbeitskraft zu mobilisieren und die Sozialhilfe erst in Anspruch zu nehmen, wenn er objektiv darauf angewiesen ist (vgl. KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 172). Die unterstützungsbedürftige Person hat somit kein Wahlrecht zwischen dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der Inanspruchnahme der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4; AGVE 2005, S. 293). Jede Arbeitsleistung kann je nach Art der Tätigkeit und des erstrebten Ziels als Arbeits- oder Werkvertrag, als Auftrag oder Gefälligkeit qualifiziert werden.