C. beschäftigt ist, jedoch dafür kein Entgelt verlangt. Wegen dieser Beschäftigung war der Beschwerdeführer auch nicht bereit, bei den Integrationsbemühungen des Gemeinderats zu kooperieren. 3.3. Das Recht auf Existenzsicherung durch die Sozialhilfe entlastet den Einzelnen nicht von der Verpflichtung, die eigene Arbeitskraft zu mobilisieren und die Sozialhilfe erst in Anspruch zu nehmen, wenn er objektiv darauf angewiesen ist (vgl. KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 172).