AGVE 2009, S. 225; vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). In solchen Fällen erübrigt sich die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht erfüllt sind, denn dies setzt einen rechtmässigen Anspruch voraus. Ebenso wenig ist in derartigen Konstellationen zu untersuchen, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der unterstützungsbedürftigen Person vorliegt, welches allenfalls eine vollständige Verweigerung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen könnte (BGE 139 I 218, Erw. 3.3 mit Hinweisen). 3. 3.1. (…) 3.2.