Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Wer objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Leben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, da sich eine solche Person nicht in einer Notsituation befindet, auf welche das Recht auf Hilfe in Notlagen und damit die Ausrichtung von Sozialhilfe zugeschnitten ist. Bei ihr fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen (BGE 130 I 71, Erw. 4; AGVE 2009, S. 225; vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4).