Aus den Erwägungen 2.2. Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Gemäss § 5 Abs. 1 SPG besteht Anspruch auf Sozialhilfe, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen;