38 Sozialhilfe; Subsidiarität - Die Notlage bzw. Bedürftigkeit ist Anspruchsvoraussetzung des verfassungsmässigen Rechts auf Hilfe in Notlagen und des gesetzlichen Anspruchs auf Sozialhilfe. - Ein freiwilliger Einkommensverzicht lässt bei fortgesetzter und auf Dauer angelegter Freiwilligenarbeit (Pflege und Betreuung) den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen dahinfallen. 2014 Sozialhilfe 211 Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. September 2014 in Sachen A. gegen Beschwerdestelle SPG und Gemeinderat B. (WBE.2014.155).