2.2.6. Die Beschwerdegegner reichten ihre Steuererklärung ohne Vorbehalt ein und beantragten damit, gestützt auf die von ihnen deklarierten Steuerfaktoren veranlagt zu werden (Wissens- und Willenserklärung). Mit dem Einreichen der unterzeichneten Steuererklärung wird gegenüber der Steuerverwaltung das Bewusstsein zum Ausdruck gebracht, dass eine bestimmte rechtliche Leistungspflicht besteht. Durch das eigenhändige Unterzeichnen bezeugt der Steuerpflichtige, die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt zu haben und stellt gleichzeitig den Antrag, gemäss diesen Angaben veranlagt zu werden.