Er muss daher erst wieder reagieren, wenn die Steuerbehörde ihn dazu auffordert, beispielsweise wenn er vergessen hat, die Steuererklärung zu unterzeichnen. Die entsprechende Aufforderung der Steuerbehörde ist im Übrigen verjährungsunterbrechend (DIETER EGLOFF, Kommentar StG, § 177 Rz. 32). Es besteht somit für die steuerpflichtige Person keine Veranlassung, die Steuerforderung, nachdem sie diese bereits mittels Einreichung der Steuererklärung (mindestens konkludent) anerkannt hat, zusätzlich separat nochmals anzuerkennen. Anders verhält es sich lediglich hinsichtlich der Bezugsverjährung: