StG wäre damit aber im Wesentlichen auf theoretische Fälle beschränkt, macht es doch für einen Steuerpflichtigen keinen Sinn, die Steuerforderung ausdrücklich anzuerkennen, wenn das Einreichen der Steuererklärung bereits eine (mindestens konkludente) Anerkennungshandlung darstellt. Mit der Abgabe der Steuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten vorläufig erfüllt und der Steuerbehörde einen Antrag auf Veranlagung gestellt. Er muss daher erst wieder reagieren, wenn die Steuerbehörde ihn dazu auffordert, beispielsweise wenn er vergessen hat, die Steuererklärung zu unterzeichnen.