kennung einer Steuerforderung zu qualifizieren seien, wenn das vorbehaltlose Einreichen der Steuererklärung dazu nicht ausreiche. Übrig blieben wohl ausschliesslich schriftliche oder mündliche Äusserungen von Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerbehörde mit dem Wortlaut, sie würden "die Steuerforderung anerkennen". Der Anwendungsbereich von § 177 Abs. 3 lit. b StG wäre damit aber im Wesentlichen auf theoretische Fälle beschränkt, macht es doch für einen Steuerpflichtigen keinen Sinn, die Steuerforderung ausdrücklich anzuerkennen, wenn das Einreichen der Steuererklärung bereits eine (mindestens konkludente) Anerkennungshandlung darstellt.