THOMAS MEIER, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Fribourg 2013, S. 215, der neben der Regel des DBG Normen aus weiteren sechs Bundesgesetzen auflistet). Alle diese Bestimmungen machen die Unterbrechungswirkung nicht von einer ausdrücklichen Anerkennung abhängig. Ebenso wird in der allgemeinen Bestimmung des kantonalen Rechts zur Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen (§ 5 Abs. 3 lit. c VRPG) für die Unterbrechung der Verjährung lediglich die Anerkennung, nicht hingegen eine ausdrückliche Anerkennung verlangt. Angesichts dessen bedürfte es starker Indizien dafür, dass und warum der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 120 Abs. 3 lit.