ebenso für § 177 Abs. 3 lit. b StG – mit unzutreffender Berufung auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1970 [AGVE 1970, 209, wo das Verwaltungsgericht auf einen Entscheid des Bundesgerichts Bezug nimmt, in dem dieses ausdrücklich die Möglichkeit einer konkludenten Anerkennung anerkennt] – DIETER EGLOFF, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER, Kommentar zum Aargauischen Steuergesetz, 3. Aufl., Muri 2009, [Kommentar StG] § 177 N 38). 2.2.3. Dieser Auffassung kann mit Blick auf die weiteren Auslegungsmethoden (systematische, teleologische und historische Auslegung) nicht gefolgt werden: