Rat vom 21. Mai 1997 zur Totalrevision des aargauischen Steuergesetzes, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 115) und sich im Wortlaut weitgehend an diese Vorschrift anlehnt, für die Unterbrechung der Verjährung eine "ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung". Daraus wird in der Lehre zum Teil geschlossen, konkludente Anerkennungshandlungen zeitigten bei der Kantonsund Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer keine Unterbrechungswirkung (so MARKUS BINDER, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht, Dissertation Zürich 1985, § 11 VI.B.3. S. 283; ebenso für § 177 Abs. 3 lit.