Art. 127 - 142 OR, 3. Aufl., Zürich 2002, Art. 135 Rz. 11 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 III 591 Erw. 5.2.1). Eine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf (BGE 119 II 368 Erw. 7b; BGE 110 II 176 Erw. 3). 2.2.2. Im Unterschied zu Art. 135 OR, der generell von der "Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners" spricht, verlangt § 177 Abs. 3 lit. b StG, der von Art. 120 Abs. 3 lit.