Der Begriff der Anerkennung findet sich in Art. 135 Ziff. 1 OR). Die Anerkennung ist eine Erklärung oder Handlung des Schuldners bzw. des von ihm ermächtigten Vertreters, mit der gegenüber dem Gläubiger das Bewusstsein zum Ausdruck gebracht wird, dass gegenüber dem Gläubiger eine bestimmte rechtliche Leistungspflicht besteht. Eine wirksame Anerkennung setzt u.a. das Verpflichtungsbewusstsein des Schuldners, Bestimmtheit und Kenntnisnahme der Anerkennung voraus. Unter Anerkennung kann nur ein solches Verhalten verstanden werden, das klar und unzweideutig in einer erkennbaren Weise das Bewusstsein von der Existenz der Schuld bezeugt (vgl. zum Ganzen: