Demnach hätte damals das Verwaltungsgericht es im zitierten Entscheid jedoch bei der Feststellung belassen können, wonach das Einreichen der Steuererklärung den Lauf der Verjährung nicht unterbreche und die Beschwerde gutheissen können. Es prüfte dennoch, ob die von den Beschwerdeführern in der Steuererklärung aufgeführten Bemerkungen eine ausdrückliche Anerkennung darstellten. Daraus wird ersichtlich, dass das Gericht nicht von vornherein ausschliessen wollte, dass dem Einreichen einer Steuererklärung unter gewissen Umständen verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen kann. 2. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin bei richtiger Auslegung von Art.