1.2.2. Genau betrachtet, ist für den vorliegenden Fall nur Erwägung 3.2. des zitierten Entscheids relevant, wo das Gericht allgemein festhält, dass unter früherem Recht neben ausdrücklichen auch konkludente Handlungen, wie das Einreichen der Steuererklärung, als Anerkennung in Betracht gekommen seien, während gemäss heutiger Regelung ausschliesslich eine ausdrückliche Handlung die Verjährung unterbrechen könne. Demnach hätte damals das Verwaltungsgericht es im zitierten Entscheid jedoch bei der Feststellung belassen können, wonach das Einreichen der Steuererklärung den Lauf der Verjährung nicht unterbreche und die Beschwerde gutheissen können.