Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, kann daher der zitierte Entscheid nicht ohne weiteres für die Entscheidfindung des vorliegenden Falls herangezogen werden. 1.2.2. Genau betrachtet, ist für den vorliegenden Fall nur Erwägung 3.2. des zitierten Entscheids relevant, wo das Gericht allgemein festhält, dass unter früherem Recht neben ausdrücklichen auch konkludente Handlungen, wie das Einreichen der Steuererklärung, als Anerkennung in Betracht gekommen seien, während gemäss heutiger Regelung ausschliesslich eine ausdrückliche Handlung die Verjährung unterbrechen könne.