aufgrund einer unterschiedlichen Natur des Steuerobjekts vorgenommen, sondern ausschliesslich aufgrund der unterschiedlichen Folgen des Deklarationsverhaltens im Falle einer Bemessungslücke. Der aktuelle Fall und der von der Vorinstanz zitierte Entscheid unterscheiden sich somit erheblich. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, kann daher der zitierte Entscheid nicht ohne weiteres für die Entscheidfindung des vorliegenden Falls herangezogen werden.