Die Deklaration von ordentlichen Einkünften in der Übergangssteuererklärung war nicht geeignet, eine Steuerforderung entstehen zu lassen. Aus diesem Grund geht auch der Einwand der Beschwerdegegner fehl, wonach eine unterschiedliche Qualifikation einer Erklärung Steuerpflichtiger nach der Natur des Steuerobjekts nicht gerechtfertigt sei. In der besonderen Konstellation des zitierten Entscheids musste zwingend eine unterschiedliche Qualifikation vorgenommen werden, da dort ausnahmsweise ordentliche Einkünfte zu keiner Steuerforderung führen konnten. Im vorliegenden Fall führen jedoch ordentliche Einkünfte zu einer Steuerforderung.