Nur die Deklaration von ausserordentlichen Einkünften hätte eine Sondersteuer auslösen können und eine Steuerforderung nach sich gezogen, welche einer Anerkennung zugänglich gewesen wäre. Damit konnte das Einreichen einer Steuererklärung in dieser speziellen Ausnahmesituation lediglich für den Fall, dass ausserordentliche Einkünfte deklariert wurden, zu einer Anerkennung einer Steuerforderung führen. Die Deklaration von ordentlichen Einkünften in der Übergangssteuererklärung war nicht geeignet, eine Steuerforderung entstehen zu lassen.