Speziell war insbesondere, dass dazumal das Steuersystem von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung auf die einjährige Gegenwartsbemessung umgestellt wurde, wobei ordentliche Einkünfte in eine Bemessungslücke fielen und steuerfrei blieben. Das Verfahren war in dieser Periode darauf ausgerichtet, im Normalfall keine Steuerforderung entstehen zu lassen, was zur Folge hatte, dass auch keine Steuerforderung hätte anerkannt werden können. Nur die Deklaration von ausserordentlichen Einkünften hätte eine Sondersteuer auslösen können und eine Steuerforderung nach sich gezogen, welche einer Anerkennung zugänglich gewesen wäre.