Wie die Beschwerdeführerin zu Recht erkannt hat, wurde im angeführten Entscheid beurteilt, ob mit dem Einreichen der einmaligen Übergangssteuererklärung 2001 für die ordentlich und periodisch erhobene Einkommenssteuer zugleich eine Anerkennung für eine ausnahmsweise und nur unter besonderen Voraussetzungen geschuldete Sondersteuer einherging. Speziell war insbesondere, dass dazumal das Steuersystem von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung auf die einjährige Gegenwartsbemessung umgestellt wurde, wobei ordentliche Einkünfte in eine Bemessungslücke fielen und steuerfrei blieben.