gelangt, in diesem Entscheid habe das Verwaltungsgericht die Einreichung einer Steuererklärung nicht als Anerkennungshandlung im Sinne von Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG genügen lassen. Dementsprechend sei auch hier im Rahmen der Anwendung von § 177 Abs. 3 lit. b StG gleich zu entscheiden. 1.2.1. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht erkannt hat, wurde im angeführten Entscheid beurteilt, ob mit dem Einreichen der einmaligen Übergangssteuererklärung 2001 für die ordentlich und periodisch erhobene Einkommenssteuer zugleich eine Anerkennung für eine ausnahmsweise und nur unter besonderen Voraussetzungen geschuldete Sondersteuer einherging.