6c). An der steuerrechtlichen Qualifikation des Geschäfts als echter Leasingvertrag ändert die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nichts. 3.3.2. Der Beschwerdegegner hat den Nachweis nicht erbracht, dass er sich bereits bei Vertragsabschluss definitiv entschieden hat, von der vertraglich vereinbarten Rückgabeoption keinen Gebrauch zu machen. Nach dem in Erw. 3.2.2. Gesagten kann ihm folglich – wie die Steuerkommission B. zu Recht entschieden hat – kein Abzug i.S.v. § 40 lit. a StG für den Zinsanteil der im Jahr 2012 bezahlten Leasingraten gewährt werden. 2014 Migrationsrecht 105