Da der Beschwerdegegner das Eigentum am Fahrzeug während der ganzen Dauer der Gebrauchsüberlassung (d.h. bis zur Bezahlung der letzten Rate) nicht erwirbt, läuft die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zwischen den Parteien ins Leere. Eine solche Klausel, verbunden mit dem Eintrag im entsprechenden Register, erscheint indessen gegenüber Dritten gerechtfertigt, verschafft doch ein Finanzierungsleasingvertrag regelmässig dem Leasingnehmer wirtschaftlich die Stellung eines Eigentümers, während er der Leasinggesellschaft das rechtliche Eigentum am Leasingobjekt zur Sicherung ihrer Forderung belässt (BGE 118 II 150 Regeste 4 und Erw. 6c).