Die Vertragsparteien haben ungeachtet der Bezeichnung als "Kauf-/Finanzierungsvertrag" und der darin verwendeten Ausdrücke (z.B. die Bezeichnung des Beschwerdegegners als "Käufer", der Garage M. als "Verkaufsfirma" und des Fahrzeugs als "Kaufobjekt") einen echten Leasingvertrag abgeschlossen. Da der Beschwerdegegner das Eigentum am Fahrzeug während der ganzen Dauer der Gebrauchsüberlassung (d.h. bis zur Bezahlung der letzten Rate) nicht erwirbt, läuft die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zwischen den Parteien ins Leere.