Da die Höhe der Optionszahlung nicht offensichtlich unter dem voraussichtlichen dannzumaligen Verkehrswert des Fahrzeugs lag, stand damit auch wirtschaftlich gesehen der Charakter des Vertrags als Gebrauchsüberlassungsvereinbarung im Vordergrund. Die Vertragsparteien haben ungeachtet der Bezeichnung als "Kauf-/Finanzierungsvertrag" und der darin verwendeten Ausdrücke (z.B. die Bezeichnung des Beschwerdegegners als "Käufer", der Garage M. als "Verkaufsfirma" und des Fahrzeugs als "Kaufobjekt") einen echten Leasingvertrag abgeschlossen.