aber der Kaufentscheid bei Abschluss des "Kauf-/Finanzierungsvertrags" mit Option nicht definitiv gefällt, sondern nach wie vor vom Willen des Beschwerdegegners abhängig. Da die Höhe der Optionszahlung nicht offensichtlich unter dem voraussichtlichen dannzumaligen Verkehrswert des Fahrzeugs lag, stand damit auch wirtschaftlich gesehen der Charakter des Vertrags als Gebrauchsüberlassungsvereinbarung im Vordergrund.