Dann fehlt es aber auch wirtschaftlich betrachtet an einer verbindlichen Kaufentscheidung bei Vertragsabschluss. Vielmehr hatte der Beschwerdegegner in der Hand, durch den Gebrauch des Fahrzeugs während der Vertragsdauer – insbesondere durch die Laufleistung – die Grundlagen für den Entscheid über die Bezahlung der letzten Rate bzw. die Rückgabe des Fahrzeugs zu beeinflussen. Damit war 104 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014