Diese Vertragsgestaltung bedeutet, dass sich die F. SA die Bezahlung des Restkaufpreises bzw. die Rückgabe eines Fahrzeugs mit mindestens gleichem Wert (sowie die Entschädigung eines allfälligen Minderwerts) garantieren liess. Das deutet darauf hin, dass der Vertrag so ausgelegt war, dass die F. SA bei Vertragsende, unabhängig in welcher Form, eine Leistung in Höhe des dannzumaligen Verkehrswerts des Wagens erhalten würde. Dann fehlt es aber auch wirtschaftlich betrachtet an einer verbindlichen Kaufentscheidung bei Vertragsabschluss.