Gemäss der Optionsklausel (wiedergegeben in Erw. 1.) kann der Beschwerdegegner dannzumal auf die Zahlung der letzten Rate verzichten und dafür das Fahrzeug zurückgeben. Zusätzlich muss er, wenn die Laufleistung des Fahrzeugs über 100'000 km liegt bzw. dieses sonst aussergewöhnlich abgenutzt ist, den Minderwert gegenüber Fr. 6'700.00 entschädigen. Diese Vertragsgestaltung bedeutet, dass sich die F. SA die Bezahlung des Restkaufpreises bzw. die Rückgabe eines Fahrzeugs mit mindestens gleichem Wert (sowie die Entschädigung eines allfälligen Minderwerts) garantieren liess.