degegner in seinen weiteren Ausführungen hinweist. Vielmehr überliess die F. SA dem Beschwerdegegner auf eine feste Zeit von 59 Monaten das von der Garage M. gekaufte Auto zur freien Verwendung und Nutzung, aber nicht zum unbeschwerten Haben, was durch den Eigentumsvorbehalt verdeutlicht wird. Dafür muss der Beschwerdegegner ein Entgelt leisten, das in Teilleistungen zu ent- 2014 Kantonale Steuern 103