Aus steuerlicher Perspektive muss sich der Leasingnehmer daher bereits bei Vertragsabschluss entscheiden, ob er von der vertraglich vereinbarten Kaufoption Gebrauch machen will. Nur so kann der Charakter des Geschäfts als Veräusserungsgeschäft als überwiegend betrachtet werden, so dass ein Abzug für den Schuldzinsenanteil der Raten gewährt werden kann (AESCHBACH, a.a.O., § 40 N 40 f.). Ein Zuwarten mit dem Kaufentscheid bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Leasingdauer ist nicht möglich.