a StG subsumiert werden kann. Bei einem echten Leasingvertrag mit Kaufoption des Leasingnehmers bei Ablauf der Vertragsdauer können die Leasingraten bis Optionsausübung nicht als Schuldzinsen qualifiziert werden, und nach Optionsausübung müsste – insbesondere bei längerer Vertragsdauer – das Periodizitätsprinzip über Gebühr strapaziert werden. Aus steuerlicher Perspektive muss sich der Leasingnehmer daher bereits bei Vertragsabschluss entscheiden, ob er von der vertraglich vereinbarten Kaufoption Gebrauch machen will.