Liegt ein mietähnlicher Vertrag vor, vereinbaren die Vertragsparteien also nicht mehr als eine Gebrauchsüberlassung, handelt es sich bei den Leasingraten einzig um eine Gegenleistung für die Nutzung des Leasingguts und somit um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Die in der Leasinggebühr enthaltene Zinskomponente stellt keinen abzugsfähigen Schuldzins 2014 Kantonale Steuern 101