Je nachdem ist der Leasingvertrag als mietähnliches Geschäft, dessen Zweck in der Nutzung statt im Kauf liegt (echtes Mobilienfinanzierungsleasing), oder als Veräusserungsgeschäft in Form eines Miet- Kauf-Vertrags oder eines Abzahlungsvertrags (unechtes Mobilienfinanzierungsleasing) zu qualifizieren. Liegt ein mietähnlicher Vertrag vor, vereinbaren die Vertragsparteien also nicht mehr als eine Gebrauchsüberlassung, handelt es sich bei den Leasingraten einzig um eine Gegenleistung für die Nutzung des Leasingguts und somit um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.