Die Leasinggeberin überlässt den Gegenstand dem Leasingnehmer gemäss der vorstehend beschriebenen Grundstruktur während einer längeren Vertragsdauer von meistens drei bis fünf Jahren, die annähernd der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lebensdauer des Gegenstands entspricht. Am Ende der Vertragsdauer kann der Leasingnehmer zwischen mehreren Lösungen wählen: Rückgabe des Gegenstands, Verlängerung des Vertrags, Abschliessen eines neuen Vertrags oder Kauf des Gegenstands zu einem noch zu vereinbarenden Preis, wobei die grösseren Leasinggesellschaften davon abgekommen sind, ihren Kunden eine Kaufoption einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2008 [4A_404/2008], Erw.